Wer ist von der KI-Kennzeichnungspflicht betroffen?
Die KI-Verordnung unterscheidet zwei Rollen mit deutlich unterschiedlichen Pflichten. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Art. 3 Nr. 3 KI-VO) [1]. „In Betrieb nehmen" schließt dabei ausdrücklich die eigene Verwendung ein (Art. 3 Nr. 11) [1] — wer sich also von einer Agentur einen eigenen Chatbot bauen lässt und ihn unter seinem Firmennamen betreibt, kann selbst Anbieter sein. Betreiber ist, wer ein KI-System unter eigener Aufsicht im beruflichen Kontext einsetzt (Art. 3 Nr. 4) [1] — das trifft auf die große Mehrheit der Betriebe zu, etwa beim Einbinden eines fertigen Chatbot-Widgets oder der Arbeit mit einem Bildgenerator. Eine Ausnahme für kleine Betriebe gibt es nicht, die Pflichten gelten größenunabhängig [10]. Kleine und mittlere Unternehmen werden nur beim Bußgeld privilegiert: Nach Art. 99 Abs. 6 gilt für KMU einschließlich Start-ups der jeweils niedrigere der beiden Werte aus Prozentsatz und Höchstbetrag, während für alle anderen der höhere maßgeblich ist [1]. Die Pflichten aus Art. 50 verteilen sich danach so [1][4].
- Art. 50 Abs. 1 (Anbieter): Menschen müssen erkennen, dass sie mit einem KI-System interagieren
- Art. 50 Abs. 2 (Anbieter): Synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte maschinenlesbar markieren
- Art. 50 Abs. 3 (Betreiber): Information über Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung
- Art. 50 Abs. 4 (Betreiber): Offenlegung von Deepfakes und von KI-Texten zu Themen von öffentlichem Interesse
Seit wann gelten die einzelnen Pflichten der KI-Verordnung?
Die Verordnung ist gestaffelt in Kraft getreten. Mit der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, in Kraft seit dem 27. Juli 2026, hat der Gesetzgeber einen Teil der Fristen nachträglich verschoben [2]. Wichtig für die Einordnung: Verschoben wurden die Hochrisiko-Anforderungen, nicht die Transparenzpflichten — wer aus den Schlagzeilen zum Digital Omnibus abgeleitet hat, dass sich alles um ein Jahr verzögert, liegt für Art. 50 falsch [7][8]. In Deutschland ist seit dem Inkrafttreten des KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungs-Gesetzes (KI-MIG) am 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur zuständig: als nationaler Koordinator, als Marktüberwachungsbehörde und als Anlaufstelle für Beschwerden [5].
- 2. Februar 2025: Kapitel I und II — Begriffsbestimmungen, KI-Kompetenz, verbotene Praktiken [1]
- 2. August 2025: unter anderem Governance, Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und der Sanktionsrahmen [1]
- 2. August 2026: allgemeiner Geltungsbeginn, darunter die Transparenzpflichten aus Art. 50 [1][2]
- 2. Dezember 2026: Ende der viermonatigen Übergangsfrist für generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, zur Anpassung der maschinenlesbaren Kennzeichnung [2]
- 2. Dezember 2027: Hochrisiko-Systeme nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang III, verschoben vom 2. August 2026 [2]
- 2. August 2028: Hochrisiko-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 und Anhang I, verschoben vom 2. August 2027 [1][2]
Wie kennzeichnest du deinen Chatbot richtig?
Die Pflicht aus Art. 50 Abs. 1 trifft nach der Lesart der EU-Kommission den Anbieter des Systems, nicht das Unternehmen, das ein fremdes Chatbot-Produkt auf seiner Website einbindet [4]. In der Praxis führt das trotzdem selten dazu, dass man nichts tun muss: Wer den Bot unter eigenem Namen betreiben lässt, rutscht schnell selbst in die Anbieterrolle (Art. 3 Nr. 3) [1], die Standardkonfiguration vieler Widgets enthält keinen sichtbaren Hinweis, und juristische Kommentierungen gehen teilweise davon aus, dass die Verantwortung beim einsetzenden Unternehmen liegt [10]. Der Aufwand für einen Hinweis liegt bei wenigen Minuten, das Risiko einer Fehleinschätzung deutlich darüber — deshalb: kennzeichnen. Die Information muss nach Art. 50 Abs. 5 spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Exposition und in klarer und erkennbarer Weise erfolgen [1]. Die Kommissionsleitlinien vom 20. Juli 2026 konkretisieren das: Der Hinweis gehört unmittelbar vor oder an den Anfang der Interaktion, bei textbasierten Systemen in die Nähe des Eingabe- oder Ausgabefelds, bei Sprachsystemen an den Gesprächsbeginn [3][11]. Ein Vermerk allein in der Datenschutzerklärung oder im Impressum reicht nicht, weil er nicht zum Zeitpunkt der ersten Interaktion sichtbar ist. Die Ausnahme „es sei denn, dies ist offensichtlich" (Art. 50 Abs. 1) [1] sollte man nicht als Freibrief lesen — die Kommission empfiehlt eine enge Auslegung [3]; ein Bot, der wie ein Mensch schreibt und einen Vornamen trägt, fällt sicher nicht darunter.
„Hallo, ich bin der digitale Assistent von [Firma]. Ich bin eine KI und beantworte Fragen zu unseren Leistungen. Für persönliche Beratung verbinde ich dich mit einem Mitarbeiter."
Formulierungsbeispiel für einen Chatbot-Hinweis — kein amtlicher Wortlaut
Wer muss KI-generierte Bilder, Videos und Texte kennzeichnen?
Hier weicht die Rechtslage von dem ab, was in vielen Ratgebern steht: Die maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte nach Art. 50 Abs. 2 ist eine Anbieterpflicht, sie trifft also den Betreiber des Bildgenerators, nicht dein Unternehmen als Nutzer [1][4]. Als Betreiber hast du nach Art. 50 Abs. 4 nur zwei eigene Pflichten: Deepfakes offenlegen und KI-Texte zu öffentlichen Angelegenheiten offenlegen.
Wann musst du ein KI-Bild als Deepfake kennzeichnen?
Ein Deepfake ist nach Art. 3 Nr. 60 KI-generierter oder manipulierter Bild-, Audio- oder Videoinhalt, der existierenden Personen, Objekten, Orten oder Ereignissen ähnelt und fälschlicherweise als authentisch erscheinen würde [1]. Die Kommissions-FAQ nennt dafür drei kumulative Kriterien: hohe Ähnlichkeit, ein real existierendes oder plausibel existierendes Vorbild, und der falsche Anschein von Echtheit [4]. Ein KI-Werbebild mit einer erfundenen Person, die niemandem konkret ähnelt, erfüllt das Kriterium des existierenden Vorbilds nicht und ist damit kein Deepfake [4] — ein KI-generiertes „Vorher-nachher-Foto" einer real existierenden Baustelle dagegen schon. Die Offenlegung muss klar erkennbar sein, über sichtbare oder hörbare Kennzeichnung, verständlich ohne technische Hilfsmittel [4]. Für künstlerische, satirische oder fiktionale Werke genügt eine angemessene Offenlegung, die den Werkgenuss nicht behindert [1][4].
Wann müssen KI-Texte als solche gekennzeichnet werden?
Betroffen sind Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren [1]. Die Pflicht entfällt, wenn der Text einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterlag und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt [1]. Die Kommission verlangt dafür eine bewusste inhaltliche Prüfung durch fachkundige Personen — oberflächliche oder rein formale Durchsichten reichen nicht [4]. Ein KI-gestützter Produkttext auf deiner Website ist in aller Regel keine Information über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, ein KI-geschriebener Ratgeberartikel zu einem politisch diskutierten Thema kann es dagegen sein. Für den normalen Werbeeinsatz von KI-Bildern und KI-Texten entsteht aus Art. 50 keine allgemeine Pflicht, jedes Bild mit „KI-generiert" zu beschriften — wer allerdings ein Bild einsetzt, das Kunden über echte Eigenschaften, Referenzen oder Ergebnisse täuscht, hat unabhängig von der KI-Verordnung ein Problem im Wettbewerbsrecht [9][10].
Was droht bei Verstößen gegen die KI-Kennzeichnungspflicht wirklich?
Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen die Transparenzpflichten steht in Art. 99 Abs. 4 Buchstabe g: bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist [1]. Für KMU dreht Art. 99 Abs. 6 diese Logik um: Dort gilt der niedrigere der beiden Werte [1]. Zuständig ist in Deutschland die Bundesnetzagentur [5]. Realistisch ist für einen kleinen Betrieb aber ein anderes Szenario: Mehrere Kanzleien halten die wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände für das nähere Risiko, weil Konkurrenten schneller reagieren als Behörden [9][10]. Die dafür nötige Einordnung von Art. 50 als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG ist juristisch vertretbar, aber nicht geklärt — höchstrichterliche Rechtsprechung dazu gibt es naturgemäß noch nicht [9]. Wer Zahlen zu angeblich typischen Abmahnkosten liest, sollte wissen, dass es dafür derzeit keine belastbare Datengrundlage gibt [12].
Wie setzt du die Kennzeichnung in 5 Schritten um?
Der Aufwand für einen durchschnittlichen Betrieb liegt bei wenigen Stunden. Der Punkt, der am häufigsten fehlt, ist der einfachste: der sichtbare Hinweis am Chatbot.
- Bestandsaufnahme: Liste alle Stellen auf, an denen KI im Kundenkontakt auftaucht — Chatbot, Telefonassistent, Terminbuchung, KI-Bilder auf Website und Social Media, KI-gestützte Texte.
- Rolle klären: Prüfe je System, ob ein fremdes Produkt unverändert eingesetzt wird (Betreiber) oder ein eigenes System unter deinem Namen in Betrieb genommen wurde (Anbieter). Im Zweifel die strengere Annahme wählen.
- Chatbot-Hinweis setzen: sichtbarer Hinweis in der ersten Nachricht oder direkt am Eingabefeld, nicht nur in der Datenschutzerklärung.
- Deepfakes und öffentliche Texte prüfen: Zeigt ein Bild oder Video reale Personen, Orte oder Ereignisse in manipulierter Form, sichtbar kennzeichnen. Bei KI-Texten zu Themen von öffentlichem Interesse den redaktionellen Prüfprozess dokumentieren, inklusive der Befugnis, den Text zu ändern.
- Anbieterseite abfragen und dokumentieren: Lass dir von deinen KI-Dienstleistern bestätigen, dass sie die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 umsetzen, etwa über den freiwilligen Code of Practice on Transparency of AI-generated Content vom 10. Juni 2026 [6], und halte den Stand deiner Umsetzung mit Datum fest. Für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, läuft die Übergangsfrist am 2. Dezember 2026 aus.
Eine Ausnahme für kleine Betriebe gibt es nicht, aber der Aufwand für einen durchschnittlichen Betrieb liegt bei wenigen Stunden. Wer Rolle, Chatbot-Hinweis und Anbieterbestätigung sauber dokumentiert, ist für die Transparenzpflichten aus Art. 50 gut aufgestellt — der Punkt, der am häufigsten fehlt, bleibt der einfachste: der sichtbare Hinweis am Chatbot.
Geschrieben von Jannik Römer
Gründer, Kivity Websites
Veröffentlicht am 27. August 2026 · zuletzt aktualisiert am 27. August 2026
Recherche, Struktur und Text dieses Beitrags wurden KI-gestützt erstellt (Claude, Anthropic) und anhand der unten verlinkten Primärquellen faktengeprüft.
Quellen
- [1] Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 3, 50, 99, 113
- [2] Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI)
- [3] EU-Kommission: Guidelines on transparency obligations (20. Juli 2026)
- [4] EU-Kommission: Transparency obligations under Article 50 of the AI Act (FAQ)
- [5] BMDS: Neues KI-Gesetz tritt in Kraft (Pressemitteilung, 29. Juli 2026)
- [6] EU-Kommission: Code of Practice on Transparency of AI-generated Content
- [7] itmr legal: Digital Omnibus zur KI (28. Juli 2026)
- [8] KPMG Österreich: Digital Omnibus on AI (27. Juli 2026)
- [9] Kanzlei Heidicker: EU-KI-Verordnung ab 02.08.2026 (13. Juli 2026)
- [10] frontwing: KI-Kennzeichnungspflicht ab 2.8.2026, Art. 50 KI-VO im Check (29. Juli 2026)
- [11] Faegre Drinker: EU AI Act — Commission Confirms Transparency Code of Practice (30. Juli 2026)
- [12] HUMAVE: Abmahnung wegen fehlender KI-Kennzeichnung (26. Juli 2026)
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung deiner konkreten Situation wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.